TE Vfgh Beschluss 1993/9/28 V58/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

TrassenV A 3 Südost Autobahn und B 16
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Gemeinde auf Aufhebung von Teilen einer Trassierungsverordnung mangels Darlegung der rechtlichen Betroffenheit und der unmittelbaren Wirksamkeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gemeinde, die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn und der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinden Traiskirchen, Guntramsdorf, Münchendorf, Trumau und Ebreichsdorf, BGBl. 639/1992, hinsichtlich ihrer Z1 und 3, in eventu zur Gänze, als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beantragt in seiner Äußerung, den Antrag mangels Legitimation der antragstellenden Gemeinde zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Die Marktgemeinde Guntramsdorf behaupte weder die Verletzung eines konkreten Rechtes, geschweige denn einen unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre durch die angefochtene Verordnung. Anstelle einer derartigen Konkretisierung würden im Antrag vielmehr verschiedene Gesetzwidrigkeiten behauptet, wobei keiner dieser Punkte als Darlegung der Verletzung eines konkreten Rechts der Gemeinde im Sinn des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gewertet werden könne.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).

2. Entgegen den Bestimmungen des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG iVm §57 Abs1 VerfGG wird im Antrag nicht dargelegt, in welchen Rechten sich die antragstellende Gemeinde durch die angefochtene Verordnung verletzt erachtet, noch läßt der Antrag mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, inwieweit durch die genannte Verordnung ein unmittelbarer Eingriff im Recht der antragstellenden Gemeinde erfolgte.

3. Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grunde in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V58.1993

Dokumentnummer

JFT_10069072_93V00058_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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