Rechtssatz
Der Gebrauchsnutzen des Käufers eines Kfz, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, ist grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen. Er ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen und erwartete Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen) zu bestimmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Benutzungsentgelt, Nutzungsengelt, Kfz, Gesamtlaufleistung, Restlaufleistung, RückabwicklungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134263Im RIS seit
16.03.2023Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023