RS OGH 2023/2/21 10Ob2/23a

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Veröffentlicht am 21.02.2023
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Rechtssatz

Der Gebrauchsnutzen des Käufers eines Kfz, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, ist grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen. Er ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen und erwartete Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen) zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • RS0134263">10 Ob 2/23a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 Ob 2/23a
    Beisatz: Hier: Wandlung bei Gebrauchtwagen wegen unzulässiger Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 VO 715/2007. (T1)

Schlagworte

Benutzungsentgelt, Nutzungsengelt, Kfz, Gesamtlaufleistung, Restlaufleistung, Rückabwicklung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134263

Im RIS seit

16.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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