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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/04/0219 B 27. Jänner 2023 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung des Überganges der Verantwortlichkeit auf einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG ist zufolge Abs. 4 dieser Gesetzesstelle die ausdrückliche Zustimmung des Beauftragten zur Übernahme der Verantwortlichkeit (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/04/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040220.L01Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023