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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der M S, vertreten durch Mag.a Hela Ayni-Rahmanzai, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 11/Top 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2022, W220 2213912-2/17E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Afghanistans und Angehörige der tadschikischen Volksgruppe, reiste im Jahr 2016 zusammen mit ihrem Ehemann, einem Staatsangehörigen des Iran, und den drei gemeinsamen Kindern nach Österreich ein und stellte im Familienverband Anträge auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.
2 Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Dezember 2018 wurden diese Anträge auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebungen in den Iran festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.
3 Diese Bescheide behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 13. Februar 2019 und verwies die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
4 Mit Bescheid vom 25. April 2019 wurde der Antrag der Revisionswerberin erneut zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran oder Afghanistan festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.
5 Mit Bescheiden vom selben Tage wurden auch die Anträge der übrigen Familienmitglieder erneut zur Gänze abgewiesen, keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.
6 Die sodann erhobenen Beschwerden wurden nach einer Entscheidung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts infolge mehrerer Unzuständigkeitseinreden zwei verschiedenen Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zugeteilt.
7 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis vom 14. Jänner 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer Verhandlung - den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten ab, erkannte der Revisionswerberin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine Aufenthaltsberechtigung befristet auf die Dauer eines Jahres. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
8 Gegen diese Entscheidung richtete sich sowohl eine außerordentliche Revision der Revisionswerberin an den Verwaltungsgerichtshof als auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
9 Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 setzte der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/2022 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028) vorgelegten Fragen aus.
10 In weiterer Folge behob der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, E 395/2022-13, das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Diese Entscheidung wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
11 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Revisionswerberin klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
12 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 4.2.2022, Ra 2021/14/0262, mwN).
13 Die Revisionswerberin wurde dazu mit Verfügung vom 9. Jänner 2023 zur Äußerung aufgefordert. In ihrer darauf eingebrachten Stellungnahme gab die Revisionswerberin an, sich als klaglos gestellt zu erachten, und hielt ihren Antrag auf Kostenersatz vollinhaltlich aufrecht.
14 Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140060.L00Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023