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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs2Rechtssatz
Zum Zulässigkeitsvorbringen, es sei unsachlich und teleologisch wie auch im Ergebnis unvertretbar, dass bei der Zustellung einer E-Mail der Postenlauf nicht berücksichtigt werde, genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des VfGH und des VwGH (vgl. etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2022/06/0191, Rn. 6, mit Hinweisen auf VfGH 3.3.2014, G 106/2013 [VfSlg. 19.849]) zu verweisen, wonach unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Einbringens schriftlicher Anbringen (gleichgültig ob sie elektronisch oder nicht elektronisch sind) direkt bei der Behörde einerseits und von Anbringen, die im Weg eines Zustelldienstes übergeben werden andererseits, ausdrücklich als nicht unsachlich zu beurteilen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060015.L04Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023