RS Vwgh 2023/2/3 Ra 2023/06/0015

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Veröffentlicht am 03.02.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §33 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der rechtskundige Vertreter einer Partei darf die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde legen, sondern hat sich über den angenommenen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu vergewissern (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0015). Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060015.L01

Im RIS seit

14.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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