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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Der rechtskundige Vertreter einer Partei darf die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde legen, sondern hat sich über den angenommenen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu vergewissern (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0015). Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060015.L01Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023