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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
SchiffahrtsG 1997 §42 Abs2 Z3Rechtssatz
Was die Frage der Zumutbarkeit der von den zuständigen Organen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Atemalkoholtests ausgesprochenen Anordnungen anlangt, erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass der Betroffene solche - zur ordnungsgemäßen Durchführung des Tests erforderliche - Anordnungen zu befolgen hat, soweit dies nicht unzumutbar ist. Wäre es nicht (mehr) zumutbar, einer entsprechenden Anordnung Folge zu leisten, stellte die diesbezügliche Weigerung des Probanden kein strafbares Verhalten dar (vgl. VwGH 30.5.2007, 2003/03/0155). (Im vorliegenden Fall hat das VwG das Vorbringen des Revisionswerbers, die Befolgung der Anordnung sei wegen Gefahr der Dehydrierung unzumutbar gewesen, mit näherer Begründung als nachträgliche Schutzbehauptung gewertet und eine Unzumutbarkeit der Anordnung damit implizit verneint.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030016.L01Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023