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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
SchiffahrtsG 1997 §42 Abs1Rechtssatz
Als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Ein solches ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. Der Betroffene hat die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem besagten Test zu unterziehen (vgl. nur etwa die von der Revision zitierten Entscheidungen VwGH 30.5.2007, 2003/03/0155, VwGH 11.5.2016, Ra 2016/02/0077, und VwGH 20.7.2019, Ra 2019/02/0124). Diese zu §§ 5, 99 StVO 1960 ergangene Judikatur hat auch für die im Revisionsfall zu beurteilende - inhaltlich den genannten Regelungen der StVO 1960 entsprechende - Übertretung nach dem SchiffahrtsG 1997 Gültigkeit.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030016.L02Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023