TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/10 94/17/0281

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
L37047 Ankündigungsabgabe Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AnkündigungsabgabeG Tir 1975 §1 Abs1;
AnkündigungsabgabeG Tir 1975 §2 Abs1;
AnkündigungsabgabeG Tir 1975 §4 Abs1 Z1;
BAO §4 Abs1;
B-VG Art119a Abs9;
LAO Tir 1984 §3 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Gemeinde M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. März 1994, Zl. Ib-9016/1-1994, betreffend Ankündigungssteuer (mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. Dezember 1993 hat der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde der mitbeteiligten Partei gemäß § 4 des Ankündigungssteuergesetzes 1975, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 28 (in der Folge: Tir AnkStG 1975), die Ankündigungssteuer "für die über den Fernsehrundfunk vorgenommenen Ankündigungen" wie folgt vorgeschrieben:

a) für die Zeit vom 15. März bis 31. März 1993 mit S 548,70 zuzüglich 20 % USt;

b) für die Zeit vom 1. April bis 30. April 1993 mit

S 977,20 zuzüglich 20 % USt.

Nach den Angaben der mitbeteiligten Partei hätten ihre Werbeeinnahmen aus dem Fernsehrundfunk im Monat März 1993 S 290.944.106,07 und im Monat April 1993 S 259.060.727,65 betragen. Die Anzahl der Fernsehrundfunkhauptbewilligungen in Österreich habe am 1. Jänner 1993 2.629.697 betragen. Hievon entfielen auf die beschwerdeführende Partei 496, somit ein Anteil von 0,1886 % (richtig wohl: 0,01886 %) an sämtlichen in Österreich erteilten Fernsehrundfunkbewilligungen. Unter Berücksichtigung eines Steuersatzes von 20 % errechne sich für die Hälfte der Werbeeinahmen des Monats März ein Betrag von S 548,70 und für den Monat April ein solcher von S 977,20 an Ankündigungssteuer. Zu diesen Beträgen sei die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, weil § 4 Tir AnkStG 1975 die Heranziehung der gesamten Vergütung als Bemessungsgrundlage vorsehe.

Einer von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge, hob den Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Partei auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei habe mit Beschluß vom 15. Februar 1993 die Einhebung einer Ankündigungssteuer im Sinne des Tir AnkStG 1975 mit Wirksamkeit ab 15. März 1993 beschlossen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des Tir AnkStG 1975 führte die belangte Behörde aus, im gegebenen Zusammenhang komme der Auslegung des Wortes "Ankündigungen" im § 1 Abs. 1 Tir AnkStG 1975 maßgebliche Bedeutung zu. Unter Ankündigung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sei im Hinblick auf die Geschäftswerbung durch den Rundfunk, bzw. Fernsehrundfunk eine Tätigkeit einer Rundfunk- und Fernsehrundfunkanstalt zu verstehen. So sei auch im § 4 Abs. 1 Z. 1 Tir AnkStG 1975 von Ankündigungen, die im Rundfunk und Fernsehrundfunk "vorgenommen" werden bzw. von der Vergütung für die "Durchgabe"-Kosten die Rede. Durch das Medium Rundfunk bzw. Fernsehrundfunk werde im Wege der Ausstrahlung angekündigt bzw. die Ankündigung vorgenommen. Als Ort der Vornahme der Ankündigung sei jener der Senderäume aufgefaßt worden. Es sei zutreffend, wenn für die Geschäftswerbung durch Rundfunk und Fernsehrundfunk jene Gemeinde die Ankündigungssteuer erhebe, innerhalb deren Gebiet die Ausstrahlung erfolge. Eine Anknüpfung der Ankündigungssteuer an die Wahrnehmung der Geschäftswerbung durch den Rundfunk und durch den Fernsehrundfunk erscheine jedoch als mit dem Wortlaut des Tir AnkStG 1975 nicht vereinbar. Für eine Anknüpfung der Ankündigungssteuer an den Empfang von Geschäftswerbung bedürfte es eines gesetzlichen Zerlegungsschlüssels auf mehrere steuerausschreibende Gemeinden. Ein solcher sei dem Tir AnkStG 1975 nicht zu entnehmen. An dieser Beurteilung könne auch die Abstufung der Werbetarife der mitbeteiligten Partei nach Einschaltzeiten nichts ändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in "ihrem Recht auf volle Geltendmachung der ihr aus dem Ankündigungssteuergesetz 1975 erwachsenden Besteuerungsmöglichkeiten" verletzt. Unter "Beschwerdepunkte und Anträge" heißt es, die Vorstellungsentscheidung werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Beschwerde gezogen und deren Aufhebung wegen Verletzung von Bestimmungen des Ankündigungssteuergesetzes beantragt. Unter "III. Begründung" wird ausgeführt, die Vorstellungsbehörde habe der beschwerdeführenden Gemeinde grundsätzlich das Recht abgesprochen, von der mitbeteiligten Partei für deren Ankündigungen im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin die Ankündigungssteuer zu erheben. Durch diese Entscheidung werde der beschwerdeführenden Gemeinde eine Möglichkeit, Einnahmen zu erzielen, genommen, weshalb sie sich dadurch in ihren Rechten zu Unrecht beeinträchtigt sehe.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es sei unrichtig, vorerst von Ankündigungen im Wege der Ausstrahlung auszugehen und sodann darauf abzustellen, wo ein Hörfunk- bzw. Fernsehstudio betrieben werde. Die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei bei der Vornahme einer Ankündigung beschränke sich keineswegs darauf, was in einem Hörfunk- oder Fernsehstudio geschehe. Die mitbeteiligte Partei könne vielmehr Ankündigungen nur bewirken, indem sie "ein über das gesamte Staatsgebiet verstreut vorhandenes Netz von technischen Einrichtungen aktiviert". Wenn sich die belangte Behörde auf § 4 Abs. 1 Z. 1 Tir AnkStG 1975 stütze, in dem von der Vornahme der Ankündigung die Rede ist, so sei ihr zu entgegnen, daß diese Bestimmung lediglich das Höchstmaß der einzuhebenden Steuer regle. Die Tätigkeit in einem Hörfunk- oder Fernsehstudio sei von sich aus für keinen größeren Personenkreis wahrnehmbar und entspreche daher sicher nicht dem Erfordernis einer öffentlichen Ankündigung. Wenn in der zitierten Gesetzesstelle daher von "Durchgabekosten" die Rede sei, so seien hiemit die Kosten für die Durchgabe der Ankündigung bis zum Empfänger gemeint. Auch dies widerspreche dem von der belangten Behörde angenommenen Studioprinzip. Ein gesetzlicher Zerlegungsschlüssel zur Vermeidung einer Doppel- oder Mehrfachbesteuerung sei nicht erforderlich, wie die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Art der Abgabenerhebung zeige.

Verfassungsrechtlich bedenklich wäre eine Interpretation des Tir AnkStG 1975, die dazu führte, daß einer Gemeindesteuer Vorgänge unterworfen würden, die gar nicht innerhalb des Gebietes der besteuernden Gemeinde verwirklicht würden. Aus der finanzverfassungsrechtlichen Konstruktion der Ankündigungsabgaben als Gemeindesteuern ergebe sich die Notwendigkeit, Ankündigungen dort zu besteuern, wo sie erfolgten und nicht dort, von wo aus einzelne Ankündigungsmaßnahmen gesetzt würden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie auch die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mitbeteiligte Partei hat in formeller Hinsicht gegen die Beschwerde unter Hinweis auf § 26 der Tiroler Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 4/1966, eingewendet, daß der Beauftragung und Bevollmächtigung des Vertreters der beschwerdeführenden Partei keine Beschlußfassung ihres Gemeinderates zugrunde gelegen sei. Diesem Einwand ist schon entgegenzuhalten, daß nach dem von der beschwerdeführenden Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Auszug über die Sitzung ihres Gemeinderates am 9. Mai 1994 dieses Organ folgenden Beschluß gefaßt hat:

"Der Gemeinderat ist einhellig der Auffassung, gegen den Vorstellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung betreffend Ankündigungssteuer ORF eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen und beauftragt den Bürgermeister, einen Anwalt zu bevollmächtigten."

Einen Grund für die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde erblickt die mitbeteiligte Partei weiters darin, daß die beschwerdeführende Partei in einem - erkennbar als Beschwerdepunkt relevierten - behaupteten Recht auf volle Geltendmachung der ihr aus den Tir AnkStG 1975 erwachsenden Besteuerungsmöglichkeiten nicht verletzt sein könne. Das subjektive Recht einer Gemeinde bestehe ausschließlich im Recht auf Selbstverwaltung, welches nur durch einen konkreten - inhaltlich unrichtigen - aufsichtsbehördlichen Bescheid verletzt sein könne.

Der mitbeteiligten Partei ist zuzubilligen, daß das Beschwerderecht nach Art. 119a Abs. 9 B-VG ein solches wegen Verletzung subjektiver Rechte darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 5283/F, und Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 71/72).

Im vorliegenden Fall erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch die Vorstellungsentscheidung in "ihrem Recht auf volle Geltendmachung der ihr aus dem Ankündigungssteuergesetz 1975 erwachsenden Besteuerungsmöglichkeiten" verletzt. Damit bringt sie zum Ausdruck, daß durch die Aufhebung des Berufungsbescheides ihres Gemeindevorstandes die - ihrer Meinung nach zulässige - Vorschreibung der Ankündigungssteuer durch die Aufsichtsbehörde rechtswidrigerweise kassiert und ihr dadurch zwar nicht das Recht auf Geltendmachung der aus dem Tir AnkStG 1975 erwachsenden Besteuerungsmöglichkeiten schlechthin, sondern lediglich das Recht auf deren volle Geltendmachung (nämlich auch im konkreten Fall) entzogen wurde. Wenn die beschwerdeführende Partei in der Folge ausführt, die Vorstellungsbehörde habe ihr grundsätzlich das Recht abgesprochen, von Ankündigungen der mitbeteiligten Partei in ihrem Gemeindegebiet die Ankündigungssteuer zu erheben, so wollte sie damit zum Ausdruck bringen, daß die dem Vorstellungsbescheid zugrundeliegende Rechtsansicht nicht nur für den hier vorliegenden Einzelfall, sondern im Sinne einer Grundsatzentscheidung auch für zukünftige Fälle die Vorschreibung der Ankündigungssteuer für von der mitbeteiligten Partei durchgeführte Fernsehwerbungen verbieten würde. So verstanden ist aber der Beschwerdepunkt mit hinreichender Deutlichkeit dahingehend formuliert, daß sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht darauf, daß ein im eigenen Wirkungsbereich letztinstanzlich erlassener Abgabenbescheid nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich einer Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers, durch die Aufsichtsbehörde behoben wird, infolge Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes verletzt erachtet. Sie hat damit das subjektive Recht, das sie durch den mit ihrer Beschwerde bekämpften Bescheid verletzt glaubt, mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet und der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 5283/F, wo die Behauptung einer Verletzung des Rechtes auf Vorschreibung und Einhebung von Kanalbenützungsgebühren sowie mittelbar des durch das Finanzausgleichsgesetz "gewährleisteten" Rechtes auf Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen als ausreichende Bezeichnung des Beschwerdepunktes einer Gemeindebeschwerde nach Art. 119a Abs. 9 B-VG angesehen wurde). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - wie die mitbeteiligte Partei offensichtlich meint - eine Gemeindebeschwerde nach Art. 119a Abs. 9 B-VG mit der (alleinigen) Behauptung der Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung vor den Verwaltungsgerichtshof gebracht werden könnte.

Der Beschwerde kommt jedoch aus nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu:

§§ 1, 2 und 4 Tir AnkStG 1975 lauten auszugsweise:

"§ 1

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates von den zu geschäftlichen Werbezwecken dienenden öffentlichen Ankündigungen innerhalb ihres Gebietes eine Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 2

(1) Als öffentliche Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Ankündigungen - mit Ausnahme von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken - in Schrift, Bild, durch Lichtwirkung oder Ton, die an öffentlichen Straßen und Plätzen vorgenommen oder in öffentlichen Räumen und Anlagen oder von diesen aus wahrgenommen oder mittels Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten angebracht, ausgestellt oder vorgenommen werden, und die Geschäftswerbung durch den Rundfunk und den Fernsehrundfunk.

(2) Als öffentliche Räume gelten auch Privaträume, die dem allgemeinen Zutritt offenstehen ...

§ 4

(1) Das Höchtsausmaß der Steuer beträgt:

1. für Ankündigungen, die durch Ankündigungsunternehmen oder in Theatern, in Lichtspieltheatern, im Rundfunk, im Fernsehrundfunk oder in Vitrinen oder Schaukästen vorgenommen werden, 20 Prozent vom Entgelt; ..."

Die durch Auslegung zu klärende Frage ist, ob es sich bei der von der mitbeteiligten Partei verbreiteten Geschäftswerbung durch den Fernsehrundfunk um öffentliche Ankündigungen innerhalb des Gebietes der beschwerdeführenden Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 1 Tir AnkStG 1975 handelt.

Als "Ankündigung" ist nach der auch von der Rechtsprechung wiederholt (vgl. die Erkenntnisse vom 27. September 1985, Slg. Nr. 6033/F, und vom 25. Juni 1993, Zl. 90/17/0420) herangezogenen Lehre ein kommunikativer Vorgang, durch den ein Sachverhalt durch einen "Sender" (Ankündigenden) an einen Empfänger oder Empfängerkreis zielgerichtet vermittelt wird (vgl. Gladt, Wiener Ankündigungsabgabegesetz: Abgabepflicht der Hersteller für Händlerwerbung? ÖStZ 1984, 53), bzw. als "Im-voraus-Bekanntgeben", als "In-Aussicht-Stellen" oder als "Erkennenlassen" einer bestimmten Tatsache oder eines Umstandes (vgl. Haupfleisch, Sind PKW-Verkaufsangebote abgabepflichtig? ZVR 1976, 367) zu verstehen. In seiner - für die Umschreibung des Abgabentatbestandes im Sinne des § 3 Abs. 1 Tir LAO wesentlichen - Definition der öffentlichen Ankündigung stellt das Tir AnkStG 1975 jedoch nicht auf diesen Vorgang, sondern auf die VORNAHME der Ankündigung an öffentlichen Straßen und Plätzen einerseits sowie auf die WAHRNEHMUNG der Ankündigung in öffentlichen Räumen und Anlagen oder von diesen aus sowie auf die Anbringung, Ausstellung oder Vornahme derselben mittels Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten ab. Lediglich für den - hier vorliegenden - Fall einer Geschäftswerbung durch den Rundfunk und den Fernsehrundfunk schweigt das Gesetz darüber, ob der Abgabentatbestand an die Vornahme oder aber an die Wahrnehmung der so erfolgten Ankündigung anknüpft.

Gegen die Annahme, die Abgabepflicht würde auf die Wahrnehmung der Ankündigung durch die Fernsehteilnehmer abstellen, spricht die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Z. 1 Tir AnkStG 1975, wonach für im Fernsehrundfunk vorgenommene Ankündigungen das Höchstmaß der Steuer 20 % vom Engelt beträgt. Das Entgelt für eine Ankündigung im Fernsehrundfunk wird regelmäßig für die VORNAHME der Ankündigung geleistet, der Ankündigungsunternehmer schuldet nicht die WAHRNEHMUNG der Ankündigung durch eine bestimmte Zahl von Fernsehteilnehmern.

Wollte man ungeachtet dieser Argumentation auf die WAHRNEHMUNG der durch den Fernsehrundfunk erfolgten Ankündigung durch Fernsehteilnehmer abstellen, so wäre in jeder Gemeinde, in der die Sendung wahrgenommen wird und die von der Ermächtigung des § 1 Abs. 1 Tir AnkStG 1975 Gebrauch gemacht hat, der Abgabentatbestand des § 2 Abs. 1 leg. cit. verwirklicht. Für diesen Fall wäre aber der Gesetzgeber - wie die Vorstellungsbehörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt - gehalten gewesen, zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen einen Zerlegungsschlüssel auf mehrere steuerausschreibende Gemeinden vorzunehmen, zumal auch eine Aliquotierung der Bemessungsgrundlage einer für die WAHRNEHMUNG der Ankündigung zu leistenden Steuer auf die einzelnen Gemeinden die Kenntnis der Gesamtzahl aller Fernsehteilnehmer, die diese Ankündigung wahrnehmen, sowie deren Aufteilung auf die einzelnen Gemeindegebiete voraussetzen würde. Eine solche Regelung wäre nicht vollziehbar.

Der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Partei hat seine Berufungsentscheidung auch nicht darauf gestützt, daß die besteuerten Ankündigungen von einem bestimmten Prozentsatz der Fernsehteilnehmer im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei wahrgenommen wurden, sondern vielmehr auf deren bloße Wahrnehmbarkeit innerhalb ihrer Gemeindegrenzen.

Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist jedoch davon auszugehen, daß § 2 Abs. 1 Tir AnkStG 1975 den Abgabentatbestand in Ansehung der Geschäftswerbung durch den Fernsehrundfunk an die VORNAHME der hiedurch erfolgten Ankündigung, also nicht an den kommunikativen Vorgang selbst, sondern an die Schaffung jenes Zustandes anknüpft, der die Entstehung des kommunikativen Prozesses ermöglicht (vgl. zu der insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Wiener Ankündigungsabgabegesetz, Gladt a.a.O., und Höld, Kommentar zu den Anzeige- und Ankündigungsabgabegesetzen, 163). Vorgenommen ist eine Ankündigung im Fernsehrundfunk aber SPÄTESTENS dann, wenn und ÄUßERSTENFALLS dort, wo die Funkimpulse den Sender verlassen haben, und damit die Wahrnehmung der Ankündigung ermöglichen. Für die Erfüllung des Abgabentatbestandes der Geschäftswerbung durch den Rundfunk oder den Fernsehrundfunk ist damit zwar auch die Möglichkeit der Wahrnehmung durch den Rezipienten erforderlich; diese Geschäftswerbung ist aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann "vorgenommen", wenn es den Nutzern der Empfangsanlagen ermöglicht wird, die ausgestrahlte Geschäftswerbung zu empfangen. Die Wahrnehmbarkeit ist damit zwar eine notwendige Eigenschaft der vorgenommenen Ankündigung, nicht jedoch Teil des realen Geschehens (Vornahme der Ankündigung), an welches die Abgabenpflicht örtlich anknüpft. Daraus folgt, daß die vom Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Partei angenommene Bindung der Abgabenpflicht an das Bestehen von Fernsehrundfunkbewilligungen für in ihrem Gebiet befindliche Empfangsgeräte dem Tir AnkStG 1975 jedenfalls nicht entspricht.

Ein verfassungsrechtliches Gebot, wonach der Landesgesetzgeber die Steuerpflicht in Ansehung einer den Gemeinden vorbehaltenen Abgabe nur an Tatbestände binden darf, die voraussichtlich in allen Gemeinden gesetzt werden, besteht nicht. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei gegen das Ergebnis der Gesetzesinterpretation der Vorstellungsbehörde.

Aus den dargelegten Erwägungen erfolgte die Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde zu Recht, sodaß die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170281.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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