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50/01 GewerbeordnungNorm
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5Rechtssatz
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass eine fremde Konzession, nämlich die des bisherigen Alleininhabers eines Unternehmens oder die des eintretenden neuen Gesellschafters, aber auch die sämtlicher Gesellschafter einer OHG keine ausreichende Grundlage für die Ausübung des konzessionierten Gewerbes durch die OHG ist (VwGH 2.2.1965, 2193/63). Eine vergleichbare Rechtsansicht hat im Übrigen auch der OGH in Bezug auf einen persönlich haftenden Gesellschafter sowie den gewerberechtlichen Geschäftsführer vertreten: Die Gesellschaft selbst müsse die notwendige Berechtigung erlangt haben, die Befähigung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder Geschäftsführers (§ 9 GewO) reiche nicht aus (OGH 8.11.1994, 4 Ob 122/94, in Bezug auf eine OEG). Nichts anderes kann für die Gewerbeberechtigung der Komplementärin einer Kommanditgesellschaft gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030122.L04Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023