Index
50/01 GewerbeordnungNorm
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5Rechtssatz
Das subjektiv-öffentliche Recht, eine bestimmte Erwerbstätigkeit unter den in der GewO 1994 hiefür aufgestellten Bedingungen ungehindert auszuüben, ist angesichts der subjektiv-öffentlich rechtlichen Natur dieses Rechtsverhältnisses nicht übertragbar (VwGH 25.8.2010, 2010/03/0084, mwN; vgl. auch die zu den Befugnissen des Masseverwalters im Zusammenhang mit Gewerbeberechtigungen ergangene Rechtsprechung des VwGH, wonach wegen der Rechtsnatur der Gewerbeberechtigung der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) nicht berechtigt ist, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen [etwa VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0122; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030122.L03Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023