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50/01 GewerbeordnungNorm
EpidemieG 1950 §32 Abs1Rechtssatz
Schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 12, 38 Abs. 1, 38 Abs. 2 und Abs. 5, 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1 GewO 1994 ergibt sich, dass juristische Personen Träger einer Gewerbeberechtigung sein können, und dass das Recht, ein Gewerbe auszuüben, ein persönliches Recht ist, das nicht übertragen werden kann. § 38 Abs. 1 zweiter Halbsatz GewO 1994 erlaubt eine Ausübung durch Dritte nur insoweit, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030122.L02Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023