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50/01 GewerbeordnungNorm
EpidemieG 1950 §20Rechtssatz
Der VwGH hat - bezogen auf einen Fall, in dem der Antragsteller nicht über die notwendige Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 für den geschlossen Beherbergungsbetrieb verfügte - im Erkenntnis vom 16. Dezember 2021, Ra 2021/09/0214, klargestellt, dass die Wendung in § 32 Abs. 1 EpidemieG 1950, wonach die "durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile" zu ersetzen sind, nicht dahin zu verstehen ist, "dass jeglicher Vermögensnachteil, gleich ob er rechtmäßig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Normen verdient worden wäre, zu ersetzen wäre". Vielmehr muss es sich um einen Vermögensnachteil aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handeln (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 27.1.2022, Ra 2021/03/0323; 22.9.2022, Ra 2022/09/0052). Fehlt es daher an der für den Betrieb notwendigen Gewerbeberechtigung, kommt ein Ersatzanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030122.L01Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023