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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei Ing. S N, in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend eine Aufsichtsbeschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) hatte mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 den vom Antragsteller mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 eingebrachten Fristsetzungsantrag, der sich dagegen richtete, dass das Verwaltungsgericht nicht binnen sechs Monaten über die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. November 2020 entschieden habe, gemäß § 30a Abs. 8 iVm Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A). Unter Spruchpunkt B hatte es gemäß § 35 AVG iVm § 17 VwGVG über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 300.-- verhängt und die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss für unzulässig erklärt.
2 Dem legte es im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
Über die Beschwerde des Antragstellers sei vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2021, also etwa einen Monat nach Vorlage der Beschwerde entschieden worden. Dieses Erkenntnis sei dem Antragsteller „mittels RSb-Schreiben“ übermittelt worden, er habe es persönlich am 12. Jänner 2021 übernommen, was sich aus dem Akteninhalt ergebe. Der Fristsetzungsantrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Da der Antragsteller das die Beschwerde erledigende Erkenntnis persönlich übernommen habe, müsse ihm die Grund- und Aussichtslosigkeit seines Fristsetzungsantrags bekannt gewesen sein; die Antragstellung sei daher missbräuchlich, weshalb eine Mutwillensstrafe zu verhängen gewesen sei.
3 Der Antragsteller stellte einen Vorlageantrag, der vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit dem Fristsetzungsantrag und den Verfahrensakten vorgelegt wurde.
4 Aufgrund dieses vom Verwaltungsgericht vorgelegten, fristgerecht gestellten Vorlageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG).
5 Der Aktenlage nach hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2021, das dem Antragsteller am 12. Jänner 2021 zugestellt wurde, entschieden, weshalb der Fristsetzungsantrag unzulässig war und vom Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen wurde.
6 Den vorliegenden Zustellnachweis vermag das Vorbringen des Antragstellers im Vorlageantrag, er könne sich an die Übernahme der Entscheidung nicht erinnern, Zustellmängel - betreffend Zustellungen seitens des Landesgerichts für Strafsachen Graz - seien augenscheinlich nicht zu entkräften. Nur der Vollständigkeit ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Vorlageantrags zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist, nicht aber über die vom Verwaltungsgericht verhängte (gesondert bekämpfbare) Mutwillensstrafe.
7 Nach dem Gesagten ist der Fristsetzungsantrag daher gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung zurückzuweisen. Der gegenständliche Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 23.11.2020, Ro 2020/03/0041).
Wien, am 20. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023030004.F00Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023