Norm
EGZPO ArtXLIIRechtssatz
Im Fall eines rechtzeitig, innerhalb der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG gestellten Aufteilungsantrags kann das Begehren auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO im Hinblick auf eine mögliche Ausgleichszahlung auch noch nach Ablauf dieser Frist erhoben werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechnungslegung Manifestationsbegehren StufenklageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134259Im RIS seit
14.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023