RS OGH 2022/12/20 1Ob215/22g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2022
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Norm

EGZPO ArtXLII
EheG §81
EheG §95
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 95 heute
  2. EheG § 95 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Im Fall eines rechtzeitig, innerhalb der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG gestellten Aufteilungsantrags kann das Begehren auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO im Hinblick auf eine mögliche Ausgleichszahlung auch noch nach Ablauf dieser Frist erhoben werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechnungslegung Manifestationsbegehren Stufenklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134259

Im RIS seit

14.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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