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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §71 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Jänner 1995, Zl. 195.892/1-IV/10/95, betreffend Feststellung der Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich: Mit diesem Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 iVm § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes idF BGBl. Nr. 187/1994 (ZDG) festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 18. April 1994 die Zivildienstpflicht "wegen Fristversäumnis gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG ... nicht eintreten lassen" könne.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 21. Juni 1995, B 626/95, die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß seine Zivildiensterklärung vom 18. April 1994 erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG (sie endete mit Ablauf des 11. April 1994) eingebracht wurde. Aus der Versäumung dieser Frist ergibt sich aber bereits, daß der angefochtene Bescheid dem Gesetz entspricht.
Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Sache nach unverschuldete Unkenntnis und damit mangelndes Verschulden an der Versäumung dieser Frist geltend gemacht wird, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Dieser Bescheid zieht lediglich die rechtliche Konsequenz aus der objektiv gegebenen Verspätung. Welche Umstände für die Verspätung maßgebend waren und ob den Beschwerdeführer daran ein Verschulden trifft, brauchte die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang nicht zu prüfen; dies könnte - allenfalls - in einem Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Belang sein. Da es somit der vom Beschwerdeführer insoweit vermißten Feststellungen und Erörterungen im angefochtenen Bescheid nicht bedurfte, liegt die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110274.X00Im RIS seit
11.07.2001