TE Vwgh Beschluss 1995/11/14 95/11/0240

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über den Antrag des Dr. G in W auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur hg. Zl. 95/11/0142, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1995, Zl. 95/11/0142, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 17. Jänner 1995, Zl. 1.732-1111/91/95, betreffend Ladung zur Nachstellung, wegen Verspätung zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr, das Verfahren wegen des Wiederaufnahmegrundes des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG wieder aufzunehmen, weil der Beschluß "auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist" beruhe. Der Beschwerdeführer bringt dazu im wesentlichen vor, daß der angefochtene Bescheid zwar eine Rechtsmittelbelehrung, jedoch keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen sowie das zur Erlassung der Verfahrenshilfe "einzuhaltende Procedere" enthalte. Insbesondere fehle eine exakte Regelung des Fristenlaufes bei der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof und Abtretung nach Art. 144 Abs. 3 B-VG. Der Beschwerdeführer bringt weiters im wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte in ihrer Rechtsmittelbelehrung den Eintritt der Rechtsfolgen klar zusammenfassen müssen, was sie nicht getan habe. Die Versäumung der Frist sei somit der ungenauen Rechtsmittelbelehrung durch die Behörde sowie "einem inhaltlich ungenauen Gesetz" zuzuschreiben, weil kein Wort darin die Regelungen der Verfahrenshilfe vor den Höchstgerichten erwähne. Die Annahme der Fristversäumnis beruhe somit nicht auf einem Verschulden des Beschwerdeführers.

Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage:

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Antrag einer Partei unter den in Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen zu bewilligen. Gemäß Z. 2 des § 45 Abs. 1 ist die Wiederaufnahme zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes auf einer nicht von der Partei verschuldeten IRRIGEN ANNAHME der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Dies bedeutet, daß der Verwaltungsgerichtshof aus einem Grund, der nicht in einem Verschulden der Partei gelegen ist, irrig eine Fristversäumnis angenommen hat, obwohl tatsächlich die Frist nicht versäumt wurde. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht der Verwaltungsgerichtshof rechtsirrtümlich von einer Fristversäumnis ausgegangen, sondern der Beschwerdeführer stützt sich darauf, daß er (tatsächlich) die Frist versäumt habe, weil er - seiner Behauptung nach - durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides in die Irre geführt worden wäre und seiner Auffassung nach die Regelungen der Verfahrenshilfe vor den Höchstgerichten nicht erwähnt würden.

Damit macht er jedoch keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 1 bis 5 VwGG geltend, abgesehen davon, daß sich gemäß § 61 VwGG die Grundlagen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgerichtshof eindeutig ableiten lassen.

Es konnte daher dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 30. Mai 1995, Zl. 95/11/0142, abgeschlossenen Verfahrens nicht stattgegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110240.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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