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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des P in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Oktober 1994, Zl. 197.865/1-IV/10/94, betreffend Feststellung der Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, den ihr angeschlossenen Unterlagen, insbesondere der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, und der Ergänzung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergibt sich folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 1994 wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 18. September 1994 wegen Fristversäumnis gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG, BGBl. Nr. 187/1994, Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen könne.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 6. März 1995, B 2796/94-5, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid zur Begründung im wesentlichen aus, daß gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes nach § 1 Abs. 3 WG noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen seien, eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 ZDG nur innerhalb eines Monates ab dem der Kundmachung des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 (10. März 1994) folgenden Tag einbringen könnten. Diese Monatsfrist habe mit 11. März 1994 zu laufen begonnen, die vom Beschwerdeführer am 18. September 1994 eingebrachte Zivildiensterklärung sei daher verspätet. Die derart gemäß § 5a Abs. 3 Z. 2 ZDG mangelhafte Zivildiensterklärung könne somit gemäß § 5a Abs. 4 ZDG Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.
Der Beschwerdeführer macht dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen geltend, daß er seinerzeit von der Verpflichtung zur Leistung des restlichen ordentlichen Präsenzdienstes aus öffentlichen Gründen von Amts wegen befreit gewesen sei und mit Beschluß des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. September 1994 festgestellt worden sei, daß der seinerzeitige Befreiungsbescheid des Bundesministers für Landesverteidigung seine Wirkung verloren habe. Dieser Feststellungsbescheid sei dem Beschwerdeführer am 13. September 1994 zugestellt worden, erst seit diesem Zeitpunkt sei er "Wehrpflichtiger", sodaß seine Zivildiensterklärung vom 16. September 1994 rechtzeitig sei.
Zunächst ist der belangten Behörde zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung mit "16. September 1994" datiert hat, sie daher nicht "vom 18.09.1994" stammt, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, auch wenn er sie allenfalls erst an diesem Tag eingebracht hat. Dennoch vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Entgegen seiner Auffassung wurde er nicht erst auf Grund des Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung, womit festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes weggefallen seien, zum "Wehrpflichtigen" erklärt, sondern es richtet sich die Dauer der Wehrpflicht nach § 16 WG und sie währt im gegebenen Zusammenhang so lange, bis eine - rechtswirksame - Zivildiensterklärung gemäß § 2 Abs. 2 ZDG eingebracht wird. Entgegen der offensichtlich vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat der Gesetzgeber die Frist zur Einbringung der Zivildiensterklärung auch nicht an einen Bescheid, womit der Wegfall von Befreiungsgründen für die Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (Grundwehrdienstes) ausgesprochen wurde, gebunden, sondern - bezogen auf den Fall des Beschwerdeführers - an die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 187/1994, wie schon die belangte Behörde zutreffend im Grunde des § 76a ZDG hervorgehoben hat. Die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers ist somit objektiv verspätet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht bewilligt. Dies rechtfertigt den Ausspruch der belangten Behörde, daß die Erklärung eine Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen können. Die Gründe, warum der Beschwerdeführer die Fristversäumnis hat eintreten lassen, müssen hier nicht erörtert werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 95/11/0141 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110175.X00Im RIS seit
11.07.2001