RS Vwgh 2022/12/12 Ra 2022/11/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0039 B 14. Juni 2017 RS 1 (hier 31. März 2021 statt 31. August 2017)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz - Mit seinem Antrag strebt der Revisionswerber die Fortsetzung seines - zum 31. August 2017 - bereits gekündigten Dienstverhältnisses sowie dessen Fortbestand bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Gegenstand einer Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach Kündigung eines Dienstverhältnisses in der neuerlichen Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde. Damit würde nämlich durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Fall der Abweisung der Beschwerde bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses auflösend bedingtes Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Dass der Gesetzgeber eine derartige Gestaltung von Dienstverhältnissen über § 30 Abs. 2 VwGG in die Rechtsordnung einführen habe wollen, ist nicht anzunehmen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 25. Februar 2013, Zl. AW 2013/11/0009, mit weiteren Hinweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110195.L01

Im RIS seit

13.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten