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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BEinstGBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2022, Zl. W207 2256543-1/26E, betreffend Zustimmung zur Kündigung nach BEinstG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien; mitbeteiligte Partei: H Ges.m.b.H, vertreten durch Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 14), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit seinem Antrag strebt der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines - wie sich aus seiner Revision samt Beilagen ergibt, zum 31. März 2021 - bereits gekündigten Dienstverhältnisses sowie dessen Fortbestand bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Gegenstand einer Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach Kündigung eines Dienstverhältnisses in der neuerlichen Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde. Damit würde nämlich durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Fall der Abweisung der Beschwerde bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses auflösend bedingtes Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Dass der Gesetzgeber eine derartige Gestaltung von Dienstverhältnissen über § 30 Abs. 2 VwGG in die Rechtsordnung einführen habe wollen, ist nicht anzunehmen (vgl. etwa VwGH 1.6.2018, Ra 2018/11/0093, mwN). Daran vermögen auch die im Antrag des Beschwerdeführers genannten Argumente nichts zu verändern.
2 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben werden.
Wien, am 9. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110195.L00Im RIS seit
13.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023