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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2018 §78 Abs1 Z5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. September 2022, LVwG-2022/25/1971-3, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz der N GmbH einer näher bezeichneten Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von € 500,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) verhängt.
3 Die dagegen erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zum Antrag wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Revisionswerber beim sofortigen Vollzug des Erkenntnisses den Verlust seines Arbeitsplatzes zu befürchten habe. Seine Arbeitgeberin sei im Bereich der COVID 19-Testungen tätig. Mit der Eintragung der rechtskräftigen Bestrafung in die Zentrale Verwaltungsstrafevidenz würde der N GmbH ihre wirtschaftliche Tätigkeit verunmöglicht, weil dadurch ein Ausschluss ihrer Teilnahme vom Vergabeverfahren drohe. Der Revisionswerber würde aufgrund entsprechender Compliance-Regeln seinen Arbeitsplatz verlieren.
4 Die belangte Behörde hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit, zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.
5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war (vgl. allerdings VwGH 3.11.2010, AW 2010/09/0069, wo auf die Möglichkeit des Ausschlusses von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Z 5 Bundesvergabegesetz 2006 [nunmehr: § 78 Abs. 1 Z 5 Bundesvergabegesetz 2018] aufgrund eigener Ermittlungen der Auftraggeber hingewiesen wird).
Wien, am 12. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090131.L00Im RIS seit
13.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023