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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §67 Abs10Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des F, und 2. des M, beide vertreten Dr. Anton Cuber und Mag. Claudia Kopp-Helweh, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Grieskai 46, den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2022, G312 2251317-1/4E und G312 2251318-1/4E, betreffend Beitragshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Steiermark), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass schon im Aufschiebungsantrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 21.4.2020, Ra 2020/08/0009, mwN). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Fall des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. etwa VwGH 12.12.2019, Ra 2019/08/0176).
3 Die vorliegenden Anträge beschränken sich auf das Vorbringen, dass die Einbringung der den Antragstellern nach § 67 Abs. 10 ASVG vorgeschriebenen Haftungssumme erhebliche - nicht näher konkretisierte - Nachteile für die Antragsteller bedeuten würde. Eine Darstellung der Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse der Antragsteller fehlt. Die Anträge werden daher den dargestellten Anforderungen nicht gerecht und waren daher schon deshalb abzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080166.L00Im RIS seit
13.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023