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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BEinstGBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Y GmbH, vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2022, Zl. L518 2259443-1/5E, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iA BEinstG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2022 wurde die Vorstellung der Revisionswerberin betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichtaxe für das Kalenderjahr 2021 in Höhe von 6.233,00 als verspätet zurückgewiesen und ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründet wird dieser Antrag damit, dass von der Revisionswerberin keine solche Gefahr oder Bedrohung ausgehe, die ein ihrem Antrag entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse darstelle. Für die Revisionswerberin würde mit der sofortigen Vollstreckung des angefochtenen Erkenntnisses ein „nicht wiedergutzumachender Schaden“ eintreten. Demgegenüber sei die Gebarung „der Republik Österreich“ nicht zwingend auf die sofortige Einbringung der Ausgleichstaxe angewiesen. Die Vermögenslage der Revisionswerberin werde sich in absehbarer Zeit nicht ändern, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - selbst im Fall der Nichtstattgabe der Revision - mit keiner verminderten Einbringlichkeit der Ausgleichstaxe verbunden sei.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. etwa VwGH 21.10.2020, Ra 2020/11/0189, mwN).
4 Der Antrag entspricht diesen Anforderungen nicht, weshalb ihm nicht stattzugeben war.
Wien, am 15. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110198.L00Im RIS seit
13.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023