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43/02 Leistungsrecht;Norm
HGG 1985 §30 Abs4 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Juli 1993, Zl. MA 62-III/54/93, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der nach der Aktenlage während seines Hochschulstudiums eine seinem (in Niederösterreich wohnhaften) Vater gehörende Eigentumswohnung in Wien bewohnt, wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1992 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 1. Februar 1993 an zugewiesen. Mit Eingabe vom 9. Februar 1993 begehrte er die Zuerkennung eines Wohnkostenbeihilfe. Dazu legte er ein Schreiben seines Vaters vom 20. Oktober 1992 vor, in dem dieser eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung bestätigt, wonach er dem Beschwerdeführer für die Dauer des Technikstudiums seine Wohnung in Wien zur Verfügung stellt und dieser für deren Benützung monatlich S 3.500,-- zu zahlen hat. Dem Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde führte zur Begründung ihres die begehrte Wohnkostenbeihilfe verweigernden Bescheides aus, eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers während der Zeit der Leistung des Zivildienstes sei nicht anzunehmen. Es sei unbestritten, daß er die gegenständliche Wohnung auch im Falle des Unterbleibens von Entgeltzahlungen während der Zeit des Zivildienstes nicht verlieren werde. Die in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 20. Oktober 1992 angeführte Zahlungsvereinbarung sei offenbar lediglich zum Zweck der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe getroffen worden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich (was die belangte Behörde im Gegensatz zur Erstbehörde offenbar nicht mehr bestreite) bei der gegenständlichen Wohnung um eine eigene Wohnung im Sinne des § 33 Abs. 2 HGG 1992, da er dort einen selbständigen Haushalt, völlig getrennt von seinen in Niederösterreich lebenden Eltern, führe. Die belangte Behörde stütze ihre Annahme, die Zahlungsvereinbarung mit dem Vater sei lediglich zum Zweck der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe getroffen worden, auf eine bloße Vermutung; eine nähere Begründung gebe sie dafür nicht. Bei mängelfreier Sachverhaltsermittlung wäre sie zu der Feststellung gelangt, daß für die Zeit der Ableistung des Zivildienstes, in der die Unterhaltsverpflichtung seines Vaters ruhe, sehr wohl eine verpflichtende Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei. In rechtlicher Hinsicht sei die belangte Behörde offenbar davon ausgegangen, Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch sei, daß der Beschwerdeführer bereits vor Antritt des Zivildienstes Zahlungen für die Wohnung geleistet habe und daß im Falle des Unterbleibens der vereinbarten Entgeltzahlungen der Verlust der Wohnmöglichkeit konkret eintreten bzw. drohen müsse. Beides finde aber im Gesetz keine Deckung.
Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 424/1992 gebührt den Zivildienstleistenden eine Wohnkostenbeihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen des V. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992-HGG 1992. Nach § 33 Abs. 1 dieses Gesetzes sind mit der Wohnkostenbeihilfe dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. § 33 Abs. 2 HGG 1992 definiert als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten. § 33 Abs. 3 HGG 1992 zählt jene Kosten auf, deren Abdeckung durch die Wohnkostenbeihilfe in Betracht kommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit dem Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe befaßt (siehe die noch zum Heeresgebührengesetz 1985 ergangenen Erkenntnisse vom 27. Oktober 1987, Zl. 87/11/0080, vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0295, und vom 4. Juni 1991, Zl. 91/11/0009) und den Zweck der Wohnkostenbeihilfe darin erblickt, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, daß er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (siehe die vorhin genannten Erkenntnisse). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch aus der Sicht des vorliegenden Falles, auf den bereits das HGG 1992 anzuwenden ist, nicht veranlaßt, von der dargelegten Rechtsansicht abzugehen, dies auch nicht im Hinblick auf die Änderungen, die die einschlägige Regelung durch dieses Gesetz erfahren hat (statt auf die "notwendige" Wohnung wird nunmehr auf die "eigene" Wohnung abgestellt; ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht grundsätzlich nicht mehr, wenn der Betreffende in der elterlichen Wohnung verbleibt; ein ihm während der Zeit des Dienstes verbleibendes Einkommen ist auf die Wohnkostenbeihilfe nicht mehr anzurechnen). Diese Änderungen sind nicht dergestalt, daß die oben genannte Auffassung gegenstandslos geworden wäre. Selbst für die zuletzt genannte Änderung waren nach den Materialien in erster Linie verwaltungsökonomische Gründe und nicht etwa die Absicht maßgebend, die Rechtslage nunmehr dahin zu ändern, daß ein Rechtsanspruch auf Wohnkostenbeihilfe selbst dann besteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit trotz Unterbleibens von Entgeltzahlungen während der Zeit des Präsenzdienstes nicht zu erwarten ist (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 472 Blg. NR XVIII. GP 38 f).
Auf dem Boden dieser Rechtslage entspricht der angefochtene Bescheid dem Gesetz: Im Hinblick auf die durch die Aktenlage gedeckte, unbestrittene Feststellung, der Beschwerdeführer werde auch im Falle des Unterbleibens von Entgeltzahlungen für die von ihm benützte Wohnung seines Vaters während der Dauer des Zivildienstes diese Wohnung nicht verlieren, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe. Bei der hier maßgebenden Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob die in Rede stehende Zahlungsvereinbarung tatsächlich "lediglich zum Zwecke der Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe getroffen" wurde. Es bedurfte daher nicht der vom Beschwerdeführer vermißten Klärung des Sachverhaltes in diesem Punkt.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993110216.X00Im RIS seit
04.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015