TE Vwgh Beschluss 2022/12/22 Ra 2022/20/0389

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Veröffentlicht am 22.12.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, geboren 1985, vertreten durch Dr. Thomas Romauch und Dr. Elke Romauch, Rechtsanwälte in 9201 Krumpendorf am Wörthersee, Koschatweg 19/8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2022, I421 2257909-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Juni 2022, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausweise gesetzt wurde, ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründet der Revisionswerber mit einer „Existenzbedrohung“ durch die sofortige, unangekündigte Außerlandesbringung. Er sei in einem Mangelberuf in einem Gastronomiebetrieb in Klagenfurt tätig und seine plötzliche Abschiebung würde einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Kärntner Arbeitsmarkt mit sich bringen. Auch wäre er in seinem Heimatland Ägypten der sofortigen Gefahr der Verfolgung, somit der Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber - unabhängig von dem Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/20/0162).

5        Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht dar, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6        Mit der Behauptung einer „Existenzbedrohung“ wird ein bloß allgemein und pauschal gehaltenes Vorbringen erstattet, mit dem der Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird. Auch mit den behaupteten Nachteilen für den Kärntner Arbeitsmarkt legt der Revisionswerber nicht dar, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn selbst ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

7        Soweit der Revisionswerber seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung drohe, ist darauf hinzuweisen, dass die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens zur Abweisung der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht geführt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (abgesehen vom - hier nicht gegebenen - Fall ins Auge springender bzw. evidenter Mängel) außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 7.7.2021, Ra 2021/20/0151, mwN).

8        Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 22. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200389.L00

Im RIS seit

13.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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