RS Vwgh 2023/1/31 Ra 2022/08/0042

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Veröffentlicht am 31.01.2023
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0174 B 13. September 2017 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt nur vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2005, 2002/08/0281, und vom 28. März 2012, 2012/08/0047, jeweils mwN). Einen Tatsachenirrtum in diesem Sinn könnte etwa eine unrichtige Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - etwa das Übersehen eines konkreten Leidenszustandes - darstellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, 2001/08/0040, und vom 18. März 1997, 96/08/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080042.L04

Im RIS seit

08.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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