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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASGG §71 Abs1Rechtssatz
Ein Anwendungsfall des § 101 ASVG ist auch dann anzunehmen, wenn dessen Voraussetzungen in Bezug auf den infolge der Klage außer Kraft getretenen Bescheid, soweit er den Inhalt des Wiederholungsbescheides bildet, zutreffen, wenn also dem Versicherungsträger bei der Erlassung dieses Ausgangsbescheides ein - durch die inhaltliche Übernahme auf den Wiederholungsbescheid durchschlagender - wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen unterlaufen ist und dadurch eine Geldleistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde. Dabei schadet es auch nicht, wenn der Wiederholungsbescheid - entsprechend den Vorgaben des § 72 Z 2 lit. b und lit. c zweiter Halbsatz ASGG - keinen Abspruch über eine Leistung enthält. § 101 ASVG ist zwar nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung (Abschnitt VI Leistungsansprüche) nur in Leistungssachen und nicht in Feststellungssachen anwendbar (vgl. VwGH 23.2.2005, 2002/08/0186). Es ist aber davon auszugehen, dass generell auch bei Feststellungsbescheiden, die (gemäß § 367 Abs. 1 ASVG) darüber absprechen, ob eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, der Anwendungsbereich des § 101 ASVG eröffnet ist. Es erschiene nämlich sachlich nicht gerechtfertigt, eine Feststellung, mit der bindend über eine unmittelbare Voraussetzung für eine Geldleistung abgesprochen wird, anders zu behandeln als einen Bescheid über den Leistungsanspruch selbst.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080042.L03Im RIS seit
08.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023