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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §101Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/08/0083 E 18. November 2009 VwSlg 17792 A/2009 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
§ 101 ASVG ist nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar, nicht auch auf Leistungsfeststellungen, die zuletzt von einem Gericht ergangen sind, da mit der Erhebung der Klage beim Gericht der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und daher insoweit jede Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wegfällt. Gegen rechtskräftige Urteile der Gerichte kann Abhilfe nur im Wege der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung gesucht werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080042.L01Im RIS seit
08.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023