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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
Die Bestimmung des § 11 EisenbahnG 1957 bezieht sich nur auf jene Fälle, in denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer anderen Verwaltungsbehörde (nicht der Eisenbahnbehörde selbst) von der Klärung derartiger Fragen abhängig ist (vgl. VwGH 14.3.1975, 1683/74). Tritt demnach eine der in § 11 lit. a bzw. d EisenbahnG 1957 genannten Fragen bei der nach der Bestimmung des § 12 leg. cit. zuständigen Eisenbahnbehörde auf, so ist sie von dieser selbständig zu entscheiden. Nichts anderes gilt gemäß § 17 VwGVG 2014, wenn das VwG im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Eisenbahnangelegenheiten tätig wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030209.L03Im RIS seit
08.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023