Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
Gemäß § 11 EisenbahnG 1957 ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung einer der in lit. a bis lit. e dieser Bestimmung abschließend aufgezählten Tatbestände abhängig ist, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr BMK) einzuholen. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird mit dieser Regelung generell die in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die von der BMK vorzunehmende Feststellung normiert (vgl. in diesem Sinne zu § 11 lit. b EisennbahnG 1957: VwGH 17.12.2014, 2012/03/0156, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030209.L02Im RIS seit
08.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023