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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Indem das VwG im vorliegenden Fall im ersten Rechtsgang meritorisch (nämlich die Beschwerde der Mitbeteiligten abweisend) entschieden und der VwGH diese Entscheidung mit Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes - und nicht etwa (was zu geschehen hätte, wäre vom VwG über ein Rechtsmittel einer dazu nicht berechtigten Person entschieden worden) gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG - aufgehoben hat, wurde vom VwGH implizit und für das Folgeverfahren bindend zum Ausdruck gebracht, dass der Mitbeteiligten Beschwerdelegitimation zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030297.L03Im RIS seit
13.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023