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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des D M, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen das am 12. Juli 2022 mündlich verkündete und am 28. September 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-103/040/8917/2021-14, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien, in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde vom 6. April 2021, den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zugrunde, der Revisionswerber sei Angehöriger des Jagdkommandos des Österreichischen Bundesheeres und habe als solcher an mehreren Auslandseinsätzen teilgenommen, bei denen er unbestritten Gefahren ausgesetzt gewesen sei. Er habe aber nicht glaubhaft machen können, dass ihm in Österreich aktuell eine besondere Gefahrensituation im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) drohe. Er gehöre auch keiner Berufsgruppe des § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG an. Möge es auch zutreffen, dass es bei Auslandseinsätzen zu „Datenlecks“ gekommen sei und personenbezogene Daten des Revisionswerbers im Ausland bekannt geworden seien, so liege der letzte Auslandseinsatz des Revisionswerbers bereits rund zwei Jahre zurück und es seien seither keine Umstände bekannt geworden, die für eine aktuelle und individuelle Gefahrensituation sprechen würden. Unstrittig habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Europa und Österreich verschlechtert, dies treffe aber auf alle hier lebenden Personen zu. Der Revisionswerber sei diesbezüglich keiner besonderen Gefahrensituation ausgesetzt. Im Übrigen sei der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer Fürsorgepflicht des Dienstgebers ausgehe. Dem Bundesministerium für Landesverteidigung obliege es, entsprechende Maßnahmen zu setzen, die die Sicherheit der österreichischen Soldaten im In- und Ausland erhöhten. Vom Revisionswerber angesprochene Fälle eines Angriffs auf einen deutschen Soldaten bzw. eines in Spanien bekannt gewordenen Asylwerbers aus Afghanistan, der mit ausländischen Soldaten zusammengearbeitet habe und deshalb geflohen sei, hätten keinen unmittelbaren Bezug zum Revisionswerber. Im Ergebnis bestehe daher fallbezogen kein Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses. Auch die Ermessensübung der Behörde (zum Nachteil des Revisionswerbers) sei nicht zu beanstanden.
3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der folglich für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis VwGH 24.2.2022, Ra 2022/03/0040, abgewichen. Es habe die im Beweisverfahren hervorgekommenen Vorfälle bzw. Umstände und daraus resultierende Gefahren für den Revisionswerber nicht ausreichend berücksichtigt und zu seinen Lasten eine „unvertretbare Fehlbeurteilung“ vorgenommen.
8 Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit vergleichbaren Anträgen von Angehörigen des Jagdkommandos auf Ausstellung von Waffenpässen in seiner Rechtsprechung wiederholt auseinandergesetzt und Amtsrevisionen für berechtigt erachtet, die einen waffenrechtlichen Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses verneint hatten und einer für die Antragsteller positiven Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG näher entgegen getreten sind (vgl. insbesondere VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114; 10.2.2022, Ra 2021/03/0291; 1.9.2022, Ra 2021/03/0334).
10 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht, durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde, einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG verneint und eine für den Antragsteller negative Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG getroffen. Damit hat es sich innerhalb der in der genannten hg. Judikatur aufgestellten Leitlinien bewegt. Das Verwaltungsgericht hat eine konkrete Gefahr für den Revisionswerber, die aus seiner Tätigkeit für das Jagdkommando im Rahmen von Auslandseinsätzen resultieren und seinen Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen soll, mit näherer Begründung verneint. Dabei stützte es sich unter anderem darauf, dass die Auslandseinsätze rund zwei Jahre zurücklägen und seither keine für eine aktuelle sowie individuelle Gefahrensituation sprechenden Umstände bekannt geworden seien. Die vom Revisionswerber vorgebrachten Vorfälle wiesen keinen unmittelbaren Bezug zu diesem auf. Der Vorwurf der Revision, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit den für den Revisionswerber gefahrenbegründenden Vorfällen auseinandergesetzt, ist insofern nicht berechtigt.
11 Die Revision zeigt aber auch mit ihrer Behauptung, wonach dem Verwaltungsgericht eine „unvertretbare Fehlbeurteilung“ unterlaufen sei, weder auf, dass dem Revisionswerber eine besondere Gefahrensituation drohe, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne, noch, dass das Verwaltungsgericht mit seiner negativen Ermessensentscheidung von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. dazu etwa VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0291, Rn. 29, mwN).
12 Wenn die Revision den Vorwurf an das Verwaltungsgericht, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen zu sein, mit einem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2022, Ra 2022/03/0040, zu belegen versucht, ist ihr lediglich zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht dort eine konkrete Gefährdung des Betroffenen - anders als im vorliegenden Fall - bejaht hatte, und die Amtsrevision dem mit einem unzureichenden Zulässigkeitsvorbringen im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG entgegen getreten war, weshalb sie als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine weitergehende, auch für den vorliegenden Fall relevante Aussage lässt sich dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnehmen.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030296.L00Im RIS seit
13.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023