Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard, als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. September 1994, Zl. 196.381/1-IV/10/94, betreffend Feststellung der Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, den ihr angeschlossenen Unterlagen und der Ergänzung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergibt sich: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1994 die Zivildienstpflicht "gem. § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG ... nicht eintreten lassen" könne.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 6. März 1995, B 2801/94, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß seine Zivildiensterklärung erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG eingebracht worden und damit verspätet ist. Daraus ergibt sich aber bereits, daß der angefochtene Bescheid dem Gesetz entspricht.
Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich bis Mai 1994 "oft längere Zeit in völliger Abgeschiedenheit im Waldviertel/NÖ" aufgehalten und aus diesem Grund die Erlassung der ZDG-Novelle 1994 mit der in Rede stehenden Befristung nicht in Erfahrung gebracht, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der angefochtene Bescheid zieht lediglich die rechtliche Konsequenz aus der objektiv gegebenen Verspätung. Der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer bei Erlassung des die Fristsetzung verfügenden Gesetzes im Waldviertel befunden habe, kann nicht zur Folge haben, daß seine Erklärung nicht fristgebunden wäre.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110173.X00Im RIS seit
11.07.2001