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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GOG §16 Abs3 Z2Rechtssatz
Da es sich bei einem Hausverbot gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG um eine "Sicherheitsmaßnahme" handelt, die aus "besonderem Anlass" getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann (vgl. VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001). Das BVwG stützte das Hausverbot ausschließlich auf die Verurteilung des Revisionswerbers nach § 120 StGB wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme und Abhörgeräten in einem Verfahren des Bezirksgerichts Wels. Mit diesem singulären Ereignis konnte das unbefristete Hausverbot im vorliegenden Fall allerdings nicht rechtmäßig begründet werden. Das BVwG setzte diese Verurteilung weder in Bezug zu sonstigen Verhaltensweisen des Revisionswerbers noch begründete es nachvollziehbar, wie es zu der Prognose gelangte, der Revisionswerber werde solche Vergehen im Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Wels auch in Zukunft begehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030167.L01Im RIS seit
13.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023