TE Vwgh Erkenntnis 2023/2/6 Ra 2022/03/0167

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Veröffentlicht am 06.02.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

GOG §16 Abs3 Z2
StGB §120
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. GOG § 16 heute
  2. GOG § 16 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GOG § 16 gültig von 01.05.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 16 gültig von 01.06.2012 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. GOG § 16 gültig von 10.07.1945 bis 31.12.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1987
  1. StGB § 120 heute
  2. StGB § 120 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 120 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  4. StGB § 120 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 120 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StGB § 120 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. A K in W, vertreten durch MMMMag. Dr. Konstantin Haas, Rechtsanwalt in 4060 Leonding, Gerstmayrstraße 40, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2022, Zl. W170 2241685-1/14E, betreffend Hausverbot in einer Justizangelegenheit und Verhängung einer Ordnungsstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Beschluss betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1        1.1. Mit (Vorstellungs-)Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2021 wurde dem Revisionswerber „gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG, § 57 Abs. 1 AVG“ mit sofortiger Wirkung der Zugang in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Wels untersagt und einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2        Die belangte Behörde stellte als Sachverhalt fest, der Revisionswerber habe gegen Richterinnen und Richter der 1. und 2. Instanz zahlreiche Ablehnungsanträge gestellt. Es seien insgesamt fünf Verfahren gerichtsanhängig (geworden), in welchen der Revisionswerber Partei (gewesen) sei. In fast allen Anträgen und Eingaben habe er die Richterinnen und Richter beschimpft. In einigen Verfahren habe er angekündigt, mit seinem Handy Gesprächsaufzeichnungen zu machen, weswegen es auch zu einer strafrechtlichen Anzeige gemäß § 120 StGB gekommen sei. Auf Grund seiner beleidigenden Äußerungen seien mehrmals Ordnungsstrafen über den Revisionswerber verhängt worden. Im Februar 2020 sei gegen ihn am Landesgericht Wels ein Hausverbot verhängt worden.

3        Als „sicherheitsrelevante Vorfälle“ stellte die belangte Behörde - neben drei das Gebäude des Landesgerichts Wels betreffende Vorfälle - fest, der Revisionswerber habe am 22. Jänner 2021 das Bezirksgericht Wels betreten und gegenüber dem Sicherheitspersonal angegeben, einen Termin zu haben, um ein Protokoll einer Verhandlung abzuholen. Dafür habe er einen „Post-it-Zettel“ vorgewiesen, was beim Sicherheitspersonal den Eindruck hinterlassen habe, dass er diesen Zettel vom Servicecenter bekommen habe, weswegen ihm ohne Ladung Einlass gewährt worden sei. In der Kanzlei für Strafsachen sei der Revisionswerber beleidigend geworden und habe gegenüber einem Bediensteten gesagt, „das könne er seiner verfickten Großmutter oder einer verfickten Großmutter“ - den genauen Wortlaut wisse der Bedienstete nicht mehr - erzählen. Der Revisionswerber habe den Bediensteten auch des Amtsmissbrauches bezichtigt und gedroht, ihn zu verklagen. Er habe auch geäußert, dass er trotz eines anhängigen Strafverfahrens wegen verbotener Tonbandaufnahmen gerade in diesem Moment wieder ein Tonband mitlaufen lasse. Ein Richter, welchen der Revisionswerber mit „negativen Eigenschaften“ und der Unfähigkeit bezichtigt habe, habe den Revisionswerber aufgefordert, die Tonbandaufnahme zu unterlassen, da dies gegen die Hausordnung verstoße, und das Gerichtsgebäude zu verlassen, da er ohne Ladung nicht im Gebäude sein dürfe und damit gegen „Covid 19 Maßnahmen“ verstoße. Der Revisionswerber sei zwar Richtung Ausgang gegangen, habe das Gebäude aber nicht unverzüglich verlassen. Der Richter habe ihn mehrmals zum Gehen auffordern müssen, bis er schlussendlich dieser Anordnung Folge geleistet habe.

4        1.2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis untersagte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung -, den Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2021 abändernd, dem Revisionswerber gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 Gerichtsorganisationsgesetz - GOG den Zugang in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Wels und verhängte gegen ihn in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid wies das BVwG zurück. Mit dem unter einem ergangenen angefochtenen Beschluss verhängte das BVwG in dem zuvor genannten Beschwerdeverfahren gegen den Revisionswerber gemäß §§ 34 Abs. 1 und 3 AVG iVm. 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 726,--, weil sich dieser in einer Eingabe vom 20. Dezember 2021 mehrfach einer beleidigenden Schreibweise bedient habe. Das BVwG sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 (und 9) B-VG nicht zulässig sei.

5        1.2.2. Betreffend das Hausverbot stellte das BVwG fest, mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 07. Juli 2020, in der Fassung des Urteils des Landesgerichtes Wels vom 27. August 2021, sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- und Abhörgeräten gemäß § 120 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen worden, weil er in einem näher bezeichneten Aufteilungsverfahren des Bezirksgerichts Wels in einer gemäß § 140 Abs. 1 AußStrG nichtöffentlichen Verhandlung, ohne Einverständnis des Sprechenden, eine Tonbandaufnahme angefertigt und zwei näher genannten Dritten, für die sie nicht bestimmt gewesen seien, zugänglich gemacht habe. Es sei deshalb eine teilweise bedingt nachgesehene Geldstrafe verhängt worden.

6        Nach Vorhalt dieser Urteile sowie eines Schreibens der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 3. Dezember 2021 habe der Revisionswerber nicht bestritten, dass diese Urteile existierten oder in Rechtskraft erwachsen seien, stellte jedoch deren Rechtmäßigkeit in Frage. Die erkennenden Richter hätten vorsätzlich nicht nach dem Gesetz gehandelt, um ihn verurteilen zu können. Die Dokumentation seines gesprochenen Wortes stehe ihm zu, um die Richtigkeit der Protokollierung überprüfen zu können; es wäre „Beweisnotstand“ vorgelegen.

7        Beweiswürdigend führte das BVwG aus, diese Feststellungen ergäben sich aus der Aktenlage.

8        In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, ein Hausverbot gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG setze konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur seien, sondern sich aus besonderem Anlass ergäben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden könne. Werde ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so sei ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sehe § 16 Abs. 4 GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden müsse, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich sei. Schon deshalb stehe der Verhängung eines Hausverbots Art. 6 Abs. 1 EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleiste und in Österreich im Verfassungsrang stehe, nicht entgegen (Hinweis auf VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001), und könne der Revisionswerber eben auch nicht von der Akteneinsicht - auch wenn er diese werde anmelden müssen, um gegebenenfalls die Sicherheitsorgane beiziehen zu können - abgehalten werden.

9        Der Revisionswerber habe im Bezirksgericht Wels Tonbandaufnahmen einer nichtöffentlichen Verhandlung angefertigt und ohne Einverständnis des Sprechenden Dritten, für die sie nicht bestimmt gewesen seien, nämlich einem Polizisten und der Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels, zugänglich gemacht. Wegen dieser Tat sei der Revisionswerber rechtskräftig verurteilt worden, woran das BVwG gebunden sei.

10       Es sei daher davon auszugehen, dass der Revisionswerber strafbare Handlungen gegen Gerichtspersonen sowie Parteien im Bezirksgericht Wels gesetzt habe. Aus seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren sei zu erkennen, dass er diese weder bereue noch deren Rechtswidrigkeit anerkenne. Schon alleine aus diesem Grund sei es notwendig, dem Revisionswerber den Zugang in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Wels zu untersagen bzw. gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot auszusprechen, damit dieser nur noch in Begleitung von Kontrollorganen oder Organen der Sicherheitsbehörden im Bezirksgericht anwesend sein könne, da insbesondere letzteren die Aufgabe zukomme, (weitere) gefährliche Angriffe bzw. strafbare Handlungen des Revisionswerbers zu beenden.

11       Da der Revisionswerber keine Reue oder Einsicht zeige, könne das Hausverbot nicht befristet werden, da dieser wohl auch in weiterer Zukunft von seinem „Recht“, andere Menschen aufzunehmen und dies unbeteiligten Personen vorzuspielen, ausgehen und entsprechend handeln werde.

12       Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung führte das BVwG unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 4 VwGVG aus, durch die rechtskräftige Verurteilung und die Stellungnahme des Revisionswerbers dazu sei klar, dass die Verurteilung an sich nicht bestritten worden sei und der Revisionswerber keinerlei Einsicht oder Reue zeige; da das BVwG nur diese Umstände der Entscheidung zu Grunde gelegt habe, sei zu erkennen gewesen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.

13       1.2.3. Betreffend die Ordnungsstrafe stellte das BVwG 25 wörtlich wiedergegebene Passagen aus einem im Revisionsverfahren erstatteten Schriftsatz des Revisionswerbers vom 20. Dezember 2021 fest.

14       Rechtlich folgerte das BVwG, die festgestellten Formulierungen (wie etwa „Justizmobbing“, „kriminelle vorsätzliche Gerichtsbetrug“, „vorsätzlicher Prozessbetrug“, „kriminelle Oberbetrugsrichterin“) ließen eine den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechende Form vermissen, da willkürlich Richterinnen und Richter des (schweren) Betrugs verdächtigt bzw. beschuldigt und diesen Dienstpflichtverletzungen „angedichtet“ würden, obwohl keine entsprechenden Verfahren geführt oder solche erkennbar seien. In einer Gesamtbetrachtung zeige sich, dass der Revisionswerber alle Personen, die sich nicht entsprechend seiner Vorstellung verhielten, als Verbrecher bezeichne. Angesichts der Vielzahl und der Art der Beleidigungen sei der Strafrahmen auszuschöpfen gewesen, um den Revisionswerber in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten.

15       1.3. Mit Beschluss vom 29. April 2022, E 732/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

16       1.4. Gegen das Erkenntnis und den Beschluss des BVwG richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren durchgeführt. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

17       2. Die Revision bringt das Hausverbot betreffend vor, das BVwG sei von den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anordnung eines solchen Verbotes abgewichen.

18       Die Revision ist aus diesem Grund zulässig. Sie ist auch begründet.

19       Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob und in welcher Form in der maßgeblichen Hausordnung die Anordnung eines Hausverbotes vorgesehen war. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ermöglicht es § 16 Abs. 3 Z 2 GOG, in die Hausordnung (unter anderem) eines Gerichtes aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass Sicherheitsmaßnahmen wie etwa das Verbot des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts, angeordnet werden können bzw. Verfügungen getroffen werden können, dass bestimmte Personen das Gerichtsgebäude zu verlassen haben (Hausverbote) (vgl. VwGH 26.2.2016, Ro 2016/03/0001).

20       Da es sich bei einem Hausverbot gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann (vgl. neuerlich VwGH Ro 2016/03/0001).

21       Die belangte Behörde legt der Anordnung des Hausverbotes als Sachverhalt nicht bloß (eine) rechtswidrige Tonbandaufnahme(n), welche in der Folge zur strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers führte(n), zu Grunde, sondern auch einen „sicherheitsrelevanten Vorfall“, bei welchem sich der Revisionswerber Zutritt zum Gebäude des Bezirksgerichts Wels ohne eine dafür notwendige Ladung verschafft und das Gebäude trotz Verstoßes gegen die Hausordnung und entsprechender Aufforderung nicht sofort verlassen habe (vgl. zu ähnlichen Vorfällen in Zusammenhang mit dem Revisionswerber den eine Revision zurückweisenden hg. Beschluss vom 21. Juni 2022, Ra 2022/03/0159). Mit dem zuletzt genannten Vorfall setzte sich das BVwG im angefochtenen Erkenntnis hingegen nicht auseinander, sondern stützte das Hausverbot ausschließlich auf die Verurteilung des Revisionswerbers nach § 120 StGB wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme und Abhörgeräten in einem Verfahren des Bezirksgerichts Wels.

22       Mit diesem singulären Ereignis konnte das unbefristete Hausverbot im vorliegenden Fall allerdings nicht rechtmäßig begründet werden. Das BVwG setzte diese Verurteilung weder in Bezug zu sonstigen Verhaltensweisen des Revisionswerbers noch begründete es nachvollziehbar, wie es zu der Prognose gelangte, der Revisionswerber werde solche Vergehen im Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Wels auch in Zukunft begehen. Für eine solche Prognose hätte es überdies den Revisionswerber in einer - von diesem auch beantragten - mündlichen Verhandlung einvernehmen müssen.

23       Das angefochtene Erkenntnis, mit welchem dem Revisionswerber der Zugang in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Wels untersagt und gegen ihn ein Hausverbot verhängt wurde, war daher wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

24       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die verzeichneten Mehrkosten finden darin keine Deckung.

25       3. Die Ordnungsstrafe betreffend bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer Ordnungsstrafe abgewichen, weil „die aufgestellten Behauptungen“ sehr wohl einer Beweiswürdigung zugänglich und in der geäußerten Art und Weise als zulässig zu werten seien.

26       Insoweit gleicht die Revision in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem Verfahren, welches - ebenfalls eine Ordnungsstrafe gegen denselben Revisionswerber betreffend - mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2022, Ra 2022/03/0159, zurückgewiesen wurde. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.

27       Die Revision war daher, insoweit sie sich gegen den Beschluss betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe richtet, mangels Darlegung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

28       4. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 6. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030167.L00

Im RIS seit

13.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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