Norm
StPO §390 Abs1aRechtssatz
Auch wenn den (hier) Privatankläger aufgrund des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen des § 390 Abs 1a StPO keine Kostenersatzpflicht trifft, ist allein daraus ein Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung der ihm selbst in Form von Gerichtsgebühren entstandenen Kosten durch den Bund nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134255Im RIS seit
13.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023