Norm
StPO §390 Abs1Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Gerichts, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Kostenersatzpflicht (hier) des Privatanklägers – durch einen entsprechenden Ausspruch in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung – festzustellen, lässt sich § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO weder per se noch in Verbindung mit § 390 Abs 1a StPO und § 6c Abs 1 Z 2 GEG entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134254Im RIS seit
13.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023