Index
L8300 Wohnbauförderung, WohnhaussanierungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge einer Bestimmung des Wiener Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsGRechtssatz
Keine Aussicht auf Erfolg hinsichtlich der vorgebrachten Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Personen, deren Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Bundesgesetz über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind" in §9 Abs3 Wiener Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG betreffend die Unterscheidung zwischen Asylberechtigten und Personen mit subsidiärem Schutz. Richtlinien (Statusrichtlinie und Daueraufenthaltsrichtlinie) des Unionsrechtes sind kein Prüfungsmaßstab in Gesetzesprüfungsverfahren nach Art140 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Wohnbauförderung, EU-Recht Richtlinie, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G116.2023Zuletzt aktualisiert am
10.03.2023