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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1 litc, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ABGB betreffend die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung des Pflegschaftsgerichts in wichtigen Angelegenheiten der ErwachsenenvertretungRechtssatz
Das Vorbringen der Antragstellerin lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit des §250 Abs3 ABGB als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er - zum Schutz der vertretenen Person - in wichtigen Angelegenheiten der Personensorge eine Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht vorsieht, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilrecht, Erwachsenenvertretung, VfGH / Ablehnung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Gericht ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G336.2022Zuletzt aktualisiert am
10.03.2023