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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. September 1994, Zl. 193.440/1-IV/10/94, betreffend Feststellung der Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, den ihr angeschlossenen Unterlagen, insbesondere der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, und der Ergänzung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergibt sich folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 1994 wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 12. April 1994 wegen Fristversäumnis gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG, BGBl. Nr. 187/1994, Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen könne.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 6. März 1995, B 2180/94-7, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers als verspätet angesehen, weil sie bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht gewesen sei. Da der Beschwerdeführer über die "ZDG-Novelle" keine ausreichende Information erhalten habe, sei die Zivildiensterklärung zu Recht an das Bundesministerium für Landesverteidigung adressiert und noch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist abgeschickt worden. Im Hinblick auf einen früher dem Beschwerdeführer gewährten Aufschub des Wehrdienstantrittes habe er "überhaupt keine Veranlassung" gehabt, sich über die einschlägigen Gesetzesbestimmungen bzw. die neu eingeführten Bestimmungen zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu informieren. Die Rechtsunkenntnis sei dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar. Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Gründe für die falsche Adressierung nicht befragt habe, seien ihr schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen. Durch den angefochtenen Bescheid sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, auf Grund seiner inneren Einstellung eine Ausnahme von der Wehrpflicht zu erlangen.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG können taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen sind, innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag - dem 11. März 1994 - eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 einbringen. Gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz ZDG ist die Zivildiensterklärung im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Versäumung der in § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG normierten Frist hat dieselben rechtlichen Folgen wie die Versäumung der Frist nach § 2 Abs. 1 ZDG (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1994, B 1659/94). Der Verfassungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, daß die nach dem Zivildienstgesetz zur Verfügung stehende Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung keine materiell-rechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche Frist ist.
Daß der Beschwerdeführer von der Monatsfrist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG keine Kenntnis hatte, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Eine Konsequenz der Rechtsauffassung, daß es sich bei der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung um eine verfahrensrechtliche handelt (der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt), ist, daß die Tage des Postenlaufes - zur zuständigen Behörde - gemäß § 33 Abs. 3 AVG nicht in die einmonatige Frist im Sinne des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG einzurechnen sind. Wird das Anbringen jedoch bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (vgl. hiezu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf Seiten 210 ff zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer seinen "Antrag auf Ableistung des Zivildienstes" am 8. April 1994 verfaßt und adressiert an das Bundesministerium für Landesverteidigung zur Post gegeben hat. Das Militärkommando Kärnten in Klagenfurt ist das für ihn zuständige Militärkommando. An dieses wurde die Zivildiensterklärung in weiterer Folge jedoch erst am 12. April 1994 zur Post gegeben und erweist sich somit als verspätet. Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde, kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Konsequenz aus der gegebenen Fristversäumung zog.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110201.X00Im RIS seit
11.07.2001