TE Vwgh Beschluss 2023/2/6 Ra 2022/03/0295

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Veröffentlicht am 06.02.2023
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des G G in W, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. September 2022, Zl. VGW-103/040/8912/2021-14, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der Landespolizeidirektion Wien ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, der Revisionswerber (ein Angehöriger der Miliz im Rang eines Oberwachtmeisters, der nach eigenen Angaben als Angehöriger des Jagdkommandos mehrere Auslandseinsätze absolviert hatte) sei unbestritten bei seinen Auslandseinsätzen Gefahren ausgesetzt gewesen. Er habe aber nicht glaubhaft machen können, dass ihm in Österreich aktuell eine besondere Gefahrensituation im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) drohe. Er gehöre auch keiner Berufsgruppe des § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG an. Möge es auch zutreffen, dass es bei Auslandseinsätzen zu „Datenlecks“ gekommen sei und personenbezogene Daten des Revisionswerbers im Ausland bekannt geworden seien, so liege der letzte Auslandseinsatz des Revisionswerbers bereits rund fünf Jahre zurück und es seien seither keine Umstände bekannt geworden, die für eine aktuelle und individuelle Gefahrensituation sprechen würden. Unstrittig habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Europa und Österreich verschlechtert, dies treffe aber auf alle hier lebenden Personen zu. Der Revisionswerber sei diesbezüglich keiner besonderen Gefahrensituation ausgesetzt. Im Übrigen sei der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer Fürsorgepflicht des Dienstgebers ausgehe. Dem Bundesministerium für Landesverteidigung obliege es, entsprechende Maßnahmen zu setzen, die die Sicherheit der österreichischen Soldaten im In- und Ausland erhöhten. Vom Revisionswerber angesprochene Fälle eines Angriffs auf einen deutschen Soldaten bzw. eines in Spanien bekannt gewordenen Asylwerbers aus Afghanistan, der mit ausländischen Soldaten zusammengearbeitet habe und deshalb geflohen sei, hätten keinen unmittelbaren Bezug zum Revisionswerber. Im Ergebnis bestehe daher fallbezogen kein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG zur Ausstellung eines Waffenpasses. Auch die Ermessensübung der Behörde (zum Nachteil des Revisionswerbers) sei nicht zu beanstanden.

3        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere der Entscheidung VwGH 24.2.2022, Ra 2022/03/0040, abgewichen. Es „ignoriere“ auch die Auslandseinsätze und daraus resultierende Gefahren für den Revisionswerber und habe zulasten der Antiterrorspezialisten des Jagdkommandos eine „unvertretbare Fehlbeurteilung“ vorgenommen.

4         Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

7        Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit vergleichbaren Anträgen von Angehörigen des Jagdkommandos auf Ausstellung von Waffenpässen in seiner Rechtsprechung wiederholt auseinandergesetzt und Amtsrevisionen für berechtigt erachtet, die einen waffenrechtlichen Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses verneint hatten und einer für die Antragsteller positiven Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG näher entgegen getreten sind (vgl. insbesondere VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114; VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0291; VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0334).

9        Auch die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien, die einen entsprechenden Bescheid der Landespolizeidirektion Wien bestätigt hat, liegt auf der Linie dieser Judikatur. Das Verwaltungsgericht hat eine konkrete Gefahr für den Revisionswerber, die aus seiner vorgebrachten Tätigkeit für das Jagdkommando im Rahmen von Auslandseinsätzen resultieren und seinen Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen soll, mit näherer Begründung verneint. Es hat dabei insbesondere darauf verwiesen, dass die Auslandseinsätze längere Zeit zurücklägen und im Beweisverfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hervorgekommen seien, dass dem Revisionswerber daraus auch heute noch eine besondere Gefahrensituation drohe, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann; eine Voraussetzung, die § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG statuiert, um einen Bedarf für einen Waffenpass im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls annehmen zu können. Das Verwaltungsgericht hat sich außerdem mit den weiteren gesetzlichen Vorgaben, die für eine Ausstellung eines Waffenpasses in Betracht kämen, beschäftigt und auch diesbezüglich keine Rechtfertigung gesehen, dem Revisionswerber einen Waffenpass auszustellen.

10       Dem hält die Revision zu Unrecht entgegen, das Verwaltungsgericht habe die Auslandseinsätze des Revisionswerbers „ignoriert“. Die Behauptung einer „unvertretbaren Fehlbeurteilung“ ist im Lichte dessen nicht nachzuvollziehen.

11       Wenn die Revision den Vorwurf an das Verwaltungsgericht, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen zu sein, mit der Zitierung von VwGH 24.2.2022, Ra 2022/03/0040, zu belegen versucht, ist ihr lediglich zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht dort eine konkrete Gefährdung des Betroffenen - anders als im vorliegenden Fall - bejaht hatte, und die Amtsrevision dem mit einem unzureichenden Zulässigkeitsvorbringen im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG entgegen getreten war, weshalb sie als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine weitergehende, auch für den vorliegenden Fall relevante Aussage lässt sich dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnehmen.

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Februar 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030295.L00

Im RIS seit

10.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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