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44 Zivildienst;Norm
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juli 1994, Zl. 133.731/3-IV/10/94, betreffend Feststellung der Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dem angefochtenen Bescheid, den zur hg. Zl. 95/11/0017 protokollierten Verfahrensvorgängen und der zur nunmehrigen hg. Zl. 95/11/0241 protokollierten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergibt sich: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 (ZDG) festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 5. Juli 1994 "wegen Fristversäumnis gem. § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG ... Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen" könne.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 28. November 1994, B 1807/94, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1995, Zl. 95/11/0017, wurde die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde zurückgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 1995, K I-6/95 u.a., den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1995 aufgehoben und ausgesprochen, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die abgetretene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zuständig sei.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet der Beschwerdeführer, die Frist zur Abgabe seiner Zivildiensterklärung nicht versäumt zu haben. Gemäß § 2 Abs. 1 ZDG kann der Wehrpflichtige, der erstmals tauglich zum Wehrdienst befunden wurde, innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens eine Zivildiensterklärung mit einem näher genannten Inhalt abgeben. Gemäß § 5a Abs. 3 Z. 2 ist eine Zivildiensterklärung mangelhaft, wenn die Frist für die Abgabe der Zivildiensterklärung (§ 2 Abs. 1) abgelaufen ist. Gemäß § 5a Abs. 4 ZDG ist dann, wenn eine Zivildiensterklärung Mängel aufweist, mit Bescheid festzustellen, daß Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist.
Gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG können taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen sind, innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag - dem 11. März 1994 - eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 einbringen.
Die Versäumung der im § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG normierten Frist hat dieselben rechtlichen Folgen wie die Versäumung der Frist nach § 2 Abs. 1 ZDG (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1994, B 1659/94, auf welches der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß vom 28. November 1994 Bezug nimmt).
Der Beschwerdeführer wurde seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr 1982 bei einer Stellung für "Tauglich" befunden. Er habe auf Grund körperlicher Beschwerden um eine "Nachmusterung" angesucht und sei dieser im Dezember 1993 unterzogen worden. Am 21. Dezember 1993 sei das Stellungsverfahren ausgesetzt worden. Mit "Beschluß der Stellungskommission vom 13.6.1994, zugestellt am 15.6.1994" sei seine Eignung zum Wehrdienst festgestellt worden. Seine am 5. Juli 1994 abgegebene Zivildiensterklärung sei daher in Ansehung der Frist nach § 2 Abs. 1 ZDG rechtzeitig.
Der Beschwerdeführer übersieht, daß § 2 Abs. 1 ZDG nur für jene Wehrpflichtigen gilt, die ERSTMALS tauglich zum Wehrdienst befunden wurden. Keinesfalls hat aber das - wiederum auf "Tauglich" lautende - Ergebnis einer neuerlichen Stellung den Lauf der Monatsfrist nach § 2 Abs. 1 ZDG ausgelöst. Für den Beschwerdeführer galt daher ausschließlich die in § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG geregelte, durch die Kundmachung der ZDG-Novelle 1994 ausgelöste Frist. Diese hat er unbestrittenermaßen versäumt.
Der angefochtene Bescheid verletzt keine Rechte des Beschwerdeführers. Da bereits der Inhalt der Beschwerde dies erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110241.X00Im RIS seit
29.01.2001