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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1, Art133 Abs9, Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde eines Richters gegen eine kollegiale Entscheidung des Personalsenats des Bundesfinanzgerichtes; Gesamtbeurteilung durch die kollegiale Jusitzverwaltung bei VfGH und VwGH anfechtbarSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG; Art2 StGG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob die Mitteilung der Gesamtbeurteilung iSd §54 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz an den Beschwerdeführer in Beschlussform erfolgte und ob diese Gesamtbeurteilung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Grundsätzlich kann gegen in Ausübung der kollegialen Justizverwaltung erlassene Beschlüsse und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte – obwohl es sich, materiell betrachtet, um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt – wie gegen jede andere von einem Verwaltungsgericht erlassene Entscheidung mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art133 Abs1 Z1 iVm Abs9 B-VG oder mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG vorgegangen werden (vgl VfSlg 20.254/2018). Im Übrigen fordert weder Art6 Abs1 EMRK noch eine andere Bestimmung der EMRK – mit Ausnahme des Art2 7. ZPEMRK für das strafgerichtliche Verfahren – die Einrichtung von mehrstufigen Verfahren (VfSlg 13.553/1993, 20.152/2017, 20.160/2017 mwN). Richter unterscheiden sich von Beamten vor allem durch ihre persönliche und sachliche Unabhängigkeit, weshalb – vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles – bereits auf Grund der unterschiedlichen dienstrechtlichen Stellung keine Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG vorliegt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Dienstrecht, Richter, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtshof Revision, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Beschwerderecht, Erkenntnis BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E1873.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2023