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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1, Art133 Abs9, Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde eines Richters gegen eine kollegiale Entscheidung des Personalsenats des Bundesfinanzgerichtes; Gesamtbeurteilung durch die kollegiale Jusitzverwaltung bei VfGH und VwGH anfechtbarRechtssatz
Keine Erforderlichkeit spezifisch verfassungsrechtlicher Überlegungen zur Beurteilung der Fragen, ob die Mitteilung der Gesamtbeurteilung iSd §54 Richter- und StaatsanwaltschaftsdienstG an den Beschwerdeführer in Beschlussform erfolgte und ob diese Gesamtbeurteilung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Grundsätzlich kann gegen in Ausübung der kollegialen Justizverwaltung erlassene Beschlüsse und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte - obwohl es sich, materiell betrachtet, um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt - wie gegen jede andere von einem Verwaltungsgericht erlassene Entscheidung mittels Revision an den VwGH oder mittels Beschwerde an den VfGH vorgegangen werden. Im Übrigen fordert weder Art6 Abs1 EMRK noch eine andere Bestimmung der EMRK - mit Ausnahme des Art2 7. ZPEMRK für das strafgerichtliche Verfahren - die Einrichtung von mehrstufigen Verfahren. Richter unterscheiden sich von Beamten vor allem durch ihre persönliche und sachliche Unabhängigkeit, weshalb auf Grund der unterschiedlichen dienstrechtlichen Stellung keine Verletzung im Recht auf Gleichheit vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Dienstrecht, Richter, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtshof Revision, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Beschwerderecht, Erkenntnis BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E1873.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2023