Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
GleichbehandlungRechtssatz
Die Antragstellerin empfindet die Stundenpläne der Lehrkräfte ungerecht, nicht ausgewogen und der gebotenen Gleichbehandlung widersprechend, weil einige Stundenpläne (beispielsweise jene des Stundenplanteams und jene derjenigen Lehrkräfte, die außerschulische Verpflichtungen zu verrichten haben), zur Gänze unterrichtsfreie Tage aufweisen und einige Lehrkräfte, die ebenso wie die Antragstellerin Bewegung und Sport unterrichten, keinen Nachmittagsunterricht zu verrichten haben. Dabei verkennt die Antragstellerin, dass es der der österreichischen Rechtsordnung innewohnende Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Gleichbehandlung aller Lehrkräfte trotz unterschiedlicher Rahmenbedingungen würde bedeuten, Ungleiches gleich zu behandeln und daher zur – gesetzwidrigen – Ungleichbehandlung der Lehrkräfte trotz unterschiedlicher Rahmenbedingungen führen. Dass die gegebenen Rahmenbedingungen in den Stundenplänen Berücksichtigung finden, beruht auf konkreten objektiv sachlichen Gründen und nicht auf Unsachlichkeit (= Willkür). Daher erfolgt auch die sachlich gerechtfertigte Berücksichtigung der – schulbehördlich gebilligten bzw. genehmigten – zusätzlichen Aufgaben der betroffenen Kolleg:innen im Stundenplan durch den DA in gesetzmäßiger Geschäftsführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A20.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023