Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; Vorrang der Gesamtinteressen; Interessenkollision; weiter Entscheidungsspielraum der PVORechtssatz
Eine Entscheidung der PV kann aufgrund des ihr vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessensspielraums das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18; PVAB 29.03.2018, A 17-PVAB/17; PVAB 6.5.2019, A 8-PVAB/19; PVAB 4.11.2019, A 29-PVAB/19; PVAB 06.08.2020, A 15-PVAB/20, jeweils mwN). Der weite Ermessensspielraum für die PVO findet somit u.a. im allgemeinen Willkürverbot seine Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sind Entscheidungen dann „willkürlich“, wenn sie unsachlich sind, also ohne sachliche Rechtfertigung getroffen werden (VfGH 11.6.2003, GZ B 1454/02). Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein PVO nicht rechtswidrig handelt, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise zu einem Ergebnis gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A20.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023