Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; Vorrang der Gesamtinteressen; InteressenkollisionRechtssatz
Eine Unterstützung der Anliegen einzelner Bediensteter nach § 9 Abs. 4 lit. b PVG kann nach PVG gesetzeskonform nur dann erfolgen, wenn in der jeweiligen Angelegenheit keine Interessenkollision zwischen Bediensteten der Dienststelle besteht. Im Fall der LFV und des Stundenplans sind regelmäßig die Interessen des gesamten Lehrkörpers berührt, weshalb es rechtlich nicht zulässig ist, die Interessen einzelner Bediensteter vorrangig zu vertreten. Diese Rechtslage enthebt den DA jedoch nicht von seiner Verpflichtung, im Rahmen seiner Beschlussfassung über die von der DL vorgeschlagene LFV die Interessen aller betroffenen Bediensteten bestmöglich und ausgewogen zu vertreten sowie einen Ausgleich widerstreitender Interessen anzustreben (PVAB 1.7.2019, A 16-PVAB/19).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A20.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023