Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; Vorrang der Gesamtinteressen; InteressenkollisionRechtssatz
Zu den Grundsätzen der Interessenvertretung nach PVG ist festzuhalten, dass § 2 Abs. 1 erster Satz PVG von den Bediensteten in der Mehrzahl spricht. Daraus folgt, dass die Personalvertretung (PV) stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern hat. Das bedeutet nicht, dass die PV nicht auch auf die Wahrung von Interessen einzelner Bediensteter hinwirken dürfte. Sie hat aber immer eine Abwägung zwischen dem Einzelinteresse und dem Gesamtinteresse der Bediensteten vorzunehmen und darf das Einzelinteresse nur verfolgen, wenn dieses auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entspricht. Der Vorrang der Gesamtinteressen kann zur Folge haben, dass die PV eine Maßnahme billigt oder sogar von sich aus beantragt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten und eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs geboten ist (Schragel, PVG, § 2 Rz 16; PVAB 12.10.2015, A 9-PVAB/15; PVAB 18.09.2017, A 14-PVAB/17; PVAB 18.06.2018, A 6-PVAB/18, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A20.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023