Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Prüfung von Amts wegenRechtssatz
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2022, Ra 2022/09/0042-9, dazu festgestellt, dass es zentrale Aufgabe der PVAB in Ausübung ihres Aufsichtsrechts nach § 41 Abs. 1 PVG wäre, die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen, und nicht über Anträge zu entscheiden. Daher hat die PVAB von Amts wegen vorzugehen, wenn auch nur Zweifel bestehen, ob die Geschäftsführung eines PVO rechtmäßig war (Schragel, PVG, § 41, Rz 16).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A20.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023