Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
AntragsberechtigungRechtssatz
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Zwar besteht eine „indirekte Betroffenheit" durch die von der Antragstellerin behauptete „Ungerechtigkeit des Systems“ und die „fehlende Gleichbehandlung", doch verlangt der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 PVG von einer antragstellenden Person, die Verletzung ihrer – eigenen – Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung eines PVO zu behaupten, also eine unmittelbar gegen diese Person erfolgte rechtswidrige Handlung des PVO aufzuzeigen. Der Antragstellerin, die ihre Aussagen als Kritik an allgemein als falsch empfundenen Entscheidungen verstanden haben will, mangelt es daher nach eigenem Vorbringen an der für die Antragstellung erforderlichen „Beschwer“ und war ihr Antrag mangels Antragsberechtigung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A20.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023